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© Hahne-Datentechnik
Dieter Hahne
Auf der Höhe 5
51515 Kürten
Fon: 02207 - 91 21 06
Fax: 02207 - 91 21 05
Mobil: 0179 - 4979115

AGB's | Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Hardwarelieferungen und allgemeine Arbeiten


§ 1. Geltungsbereich der Bedingungen

1. Verträge für Lieferungen und Arbeiten kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, auf die insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung verwiesen wird, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2. Vertragsabschluß, Angebot und Preise

1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot, unabhängig davon, ob es schriftlich, mündlich, elektronisch (z. B. Email) oder auf sonstige Weise abgegeben wird. Hahne-Datentechnik kann dieses Angebot wahlweise innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung bzw. Vertrages oder durch Lieferung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Es gilt insbesondere der am Tag der Auftragserteilung gültige Preis.

§ 3. Leistungserbringung und Termine

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

3. Über einen eventuellen Lieferverzug ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren. Ersatzvornahme, Rücktritt und Schadensersatz kommen erst dann in Betracht, wenn Hahne-Datentechnik die Nacherfüllung ablehnt oder mindestens zwei Versuche fehlgeschlagen sind.

4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder zur Abholung bereit steht. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.

§ 4. Haftung und Garantie

1. Auftretende Mängel zeigt der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich in allen erkennbaren Einzelheiten an. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Käufer die Hardware in wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert. Bereits erbrachte Leistungen sind in angemessener Höhe zu vergüten.

2. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Leistet der Hersteller Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Insoweit treten wir sämtliche Herstellergarantien an den Besteller ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in solchen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt.

3. Im Garantiefall oder Reparaturfall schickt der Käufer das defekte Gerät mit der Rechnungskopie von Hahne-Datentechnik und einer vom Besteller ausgefertigten detaillierten Fehlerbeschreibung an die dafür zuständige Serviceadresse. Die Garantie- bzw. Reparaturabwicklung hat grundsätzlich durch den Besteller auf seine Kosten zu erfolgen. Hahne-Datentechnik ermöglicht jedoch nach vorhergehender schriftlicher Anfrage des Bestellers die Übernahme dieser Vorgänge gegen Berechnung. Sollte ein beanstandeter Gegenstand nach eingehender Prüfung des Herstellers bzw. Vorlieferanten keinen nachweislichen Defekt aufweisen, sind wir berechtigt, dem Besteller die für die Prüfung anfallenden Kostenpauschalen in Rechnung zu stellen. Die Versandkosten für diesbezügliche Abwicklungen gehen grundsätzlich auf den Besteller über.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und Hahne-Datentechnik Eigentum von Hahne-Datentechnik

2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie eine evtl. Saldenermäßigung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts bei Hahne-Datentechnik

§ 7. Rechnungen und Zahlungen

1. Hahne-Datentechnik ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit bzw. Erbringung einer Teilleistung Rechnung zu legen. Unsere Preise verstehen sich netto.

2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, außer es ist in der Rechnung anderweitig schriftlich festgelegt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe.

3. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, können wir nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8. Datenschutz und Geheimhaltung

1. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

2. Sowohl wir als auch der Kunde sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.

§ 9. Sonstiges

1. Sind Vorschriften dieser Bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die betroffene Klausel ist dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

2. Gerichtsstand für beide Parteien, soweit vereinbar, ist Bergisch Gladbach


AGB für Hardwarelieferungen und allgemeine Arbeiten Kürten, 2014

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